Norm
ABGB §91 C5Rechtssatz
Kein Anspruch auf Geldunterhalt bei aufrechtem Bestand der Ehe, wenn Ehefrau die zur Haushaltsführung notwendige Beträge bis zur Höhe von dreißig bis vierzig Schilling aus eigenem vorläufig bezahlt, dann aber vom Ehemann ersetzt erhält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0047006Dokumentnummer
JJR_19550428_OGH0002_0030OB00219_5500000_002