RS OGH 1986/7/10 2Ob109/55, 2Ob233/66, 8Ob50/76, 8Ob208/79, 8Ob20/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.1955
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Norm

ZPO §268 IIIE
ZPO §503 Z2 C2b
  1. ZPO § 268 gültig von 16.11.1990 bis 16.11.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 706/1990
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Wenn das Berufungsgericht in Bindung an ein rechtskräftiges verurteilendes Straferkenntnis gemäß § 268 ZPO einen Sachverhalt feststellt, könnte dies auch in dem Fall, daß es damit von einer dieser Gesetzesstelle widerstreitenden, also gesetzwidrigen erstgerichtlichen Tatsachenfeststellung ohne Beweiswiederholung davon abgeht, keinen Verfahrensmangel darstellen.Wenn das Berufungsgericht in Bindung an ein rechtskräftiges verurteilendes Straferkenntnis gemäß Paragraph 268, ZPO einen Sachverhalt feststellt, könnte dies auch in dem Fall, daß es damit von einer dieser Gesetzesstelle widerstreitenden, also gesetzwidrigen erstgerichtlichen Tatsachenfeststellung ohne Beweiswiederholung davon abgeht, keinen Verfahrensmangel darstellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0040438

Dokumentnummer

JJR_19550504_OGH0002_0020OB00109_5500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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