RS OGH 1955/5/4 7Ob211/55

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Veröffentlicht am 04.05.1955
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Norm

ABGB §869
ABGB §1053

Rechtssatz

Übereinstimmung über Gegenstand und Preis ohne eine auf Vertragsabschluß gerichtete Willenseinigung bedeutet nur, daß beide Teile einen bestimmten Kaufvertragsabschluß in Aussicht genommen haben oder allenfalls daß sich der eine Teil die Entscheidung über die Annahme des Antrages des anderen vorbehalten hat, führt aber noch nicht zum Vertragsabschluß.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 211/55
    Entscheidungstext OGH 04.05.1955 7 Ob 211/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0015971

Dokumentnummer

JJR_19550504_OGH0002_0070OB00211_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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