Norm
ABGB §869Rechtssatz
Übereinstimmung über Gegenstand und Preis ohne eine auf Vertragsabschluß gerichtete Willenseinigung bedeutet nur, daß beide Teile einen bestimmten Kaufvertragsabschluß in Aussicht genommen haben oder allenfalls daß sich der eine Teil die Entscheidung über die Annahme des Antrages des anderen vorbehalten hat, führt aber noch nicht zum Vertragsabschluß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0015971Dokumentnummer
JJR_19550504_OGH0002_0070OB00211_5500000_001