Norm
ASVG §334 Abs2Rechtssatz
(Zur RAO) Der Ersatzanspruch des Sozialversicherungsträgers nach § 903 RVO ist nicht vom Versicherten abgeleitet, diesem Ersatzanspruch gegenüber kann daher nicht Mitverschulden des Versicherten geltend gemacht werden.(Zur RAO) Der Ersatzanspruch des Sozialversicherungsträgers nach Paragraph 903, RVO ist nicht vom Versicherten abgeleitet, diesem Ersatzanspruch gegenüber kann daher nicht Mitverschulden des Versicherten geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0085552Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008