Norm
ABGB §879 BIIgRechtssatz
Ist bei Bestand eines gegenseitigen Vertrages Leistung und Gegenleistung ausgetauscht worden, so geht es nicht an, daß sich nach der einverständlichen Auflösung einer der Vertragsteile auf den Standpunkt stellt, daß dem nun aufgegebenen (Mietrechte) Rechte ein wesentlich höherer Wert zukomme als dem von ihm bisher geleisteten Zins entspreche. Ein solches Verhalten verstieße gegen die guten Sitten und kann keinen gesetzlichen Schutz finden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0023960Dokumentnummer
JJR_19550504_OGH0002_0010OB00235_5500000_001