RS OGH 1955/5/4 1Ob235/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.1955
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Norm

ABGB §879 BIIg
ABGB §934
ABGB §1444

Rechtssatz

Ist bei Bestand eines gegenseitigen Vertrages Leistung und Gegenleistung ausgetauscht worden, so geht es nicht an, daß sich nach der einverständlichen Auflösung einer der Vertragsteile auf den Standpunkt stellt, daß dem nun aufgegebenen (Mietrechte) Rechte ein wesentlich höherer Wert zukomme als dem von ihm bisher geleisteten Zins entspreche. Ein solches Verhalten verstieße gegen die guten Sitten und kann keinen gesetzlichen Schutz finden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 235/55
    Entscheidungstext OGH 04.05.1955 1 Ob 235/55
    Veröff: JBl 1955,473 (mit Glosse von Gschnitzer)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0023960

Dokumentnummer

JJR_19550504_OGH0002_0010OB00235_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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