RS OGH 1955/5/4 2Ob262/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.1955
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Norm

B-VG Art89
ZStG §1 A
  1. B-VG Art. 89 heute
  2. B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 89 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 89 gültig von 07.04.1964 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  7. B-VG Art. 89 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 89 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Die sogenannte Rückwirkung des aufhebenden Erkenntnisses des VerfGH in den Fällen von Gesetzes - und Verordnungsprüfungen auf jene Rechtssache, die Anlaß zur amtswegigen Überprüfung gegeben hat, ist nichts weiter als eine Fiktion. Der sachliche Geltungsbereich der aufgehobenen Norm wird nicht geändert. Sie tritt zur Gänze mit der Kundmachung oder mit dem späteren Aufhebungstermin außer Kraft. Es unterliegen daher die gekündigten Räume den §§ 1,2 ZStG (obwohl der VerfGH im konkreten Fall preisrechtliche Normen aufgehoben hatte). Änderungskündigung ist daher unzulässig, da die Mietkommission angerufen werden kann.Die sogenannte Rückwirkung des aufhebenden Erkenntnisses des VerfGH in den Fällen von Gesetzes - und Verordnungsprüfungen auf jene Rechtssache, die Anlaß zur amtswegigen Überprüfung gegeben hat, ist nichts weiter als eine Fiktion. Der sachliche Geltungsbereich der aufgehobenen Norm wird nicht geändert. Sie tritt zur Gänze mit der Kundmachung oder mit dem späteren Aufhebungstermin außer Kraft. Es unterliegen daher die gekündigten Räume den Paragraphen eins,,2 ZStG (obwohl der VerfGH im konkreten Fall preisrechtliche Normen aufgehoben hatte). Änderungskündigung ist daher unzulässig, da die Mietkommission angerufen werden kann.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 262/55
    Entscheidungstext OGH 04.05.1955 2 Ob 262/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0053703

Dokumentnummer

JJR_19550504_OGH0002_0020OB00262_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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