Norm
ABGB §433Rechtssatz
Verkauf der einen Liegenschaftshälfte durch den anderen Miteigentümer ( also durch den Nichtberechtigten ) : Würde in der Aufsandungserklärung eine dingliche Verfügung gelegen sein, dann müßte eine solche Verfügung nach der Regel, daß niemand mehr Rechte übertragen könne, als er selbst habe, zunächst der Rechtswirksamkeit entbehren. Diese Verfügung würde aber im Fall der Genehmigung durch den Verfügungsberechtigten mit rückwirkender Kraft Wirksamkeit erlangen. Eine derartige Genehmigung muß der Beerbung des Verfügenden durch den Berechtigten gleichgehalten werden. ( Analog § 185 Abs 2 DBGB ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0015086Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014