Norm
ABGB §169 bRechtssatz
Auch wenn das Kind nicht von der Mutter erzogen werden kann, ist es keineswegs ein unbedingtes Recht des Vaters, das Kind zu sich zu nehmen oder anderswo unterzubringen, vielmehr liegt die Entscheidung beim Vormundschaftsgericht und dieses hat sich dabei in erster Linie von der Rücksicht auf das Wohl des Kindes leiten zu lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0048475Dokumentnummer
JJR_19550504_OGH0002_0070OB00204_5500000_001