RS OGH 1955/5/10 2AZR7/54

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Veröffentlicht am 10.05.1955
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Norm

ABGB §936 V
ABGB §1152
ABGB §1447

Rechtssatz

Ruhegelder können, falls sich der Betrieb in einer Notlage befindet, der die Fortzahlung in der bisherigen Höhe als nicht mehr tragbar erscheinen läßt, gekürzt werden. Die Kürzung kann auch in der Weise erfolgen, daß im Gegensatz zur bisherigen Regelung eine Abrechnung der Sozialrenten erfolgt, und zwar nicht nur der Witwenrenten, sondern auch der aus eigener Beschäftigung erworbenen Altersrenten, soweit diese nicht etwa auf einer freiwilligen Fortführung der Versicherung nach Aufgabe der eigenen Betätigung beruhen. Veröff: NJW 1955,1167

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1955:RS0104245

Dokumentnummer

JJR_19550510_AUSL000_002AZR00007_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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