Norm
ABGB §936 VRechtssatz
Ruhegelder können, falls sich der Betrieb in einer Notlage befindet, der die Fortzahlung in der bisherigen Höhe als nicht mehr tragbar erscheinen läßt, gekürzt werden. Die Kürzung kann auch in der Weise erfolgen, daß im Gegensatz zur bisherigen Regelung eine Abrechnung der Sozialrenten erfolgt, und zwar nicht nur der Witwenrenten, sondern auch der aus eigener Beschäftigung erworbenen Altersrenten, soweit diese nicht etwa auf einer freiwilligen Fortführung der Versicherung nach Aufgabe der eigenen Betätigung beruhen. Veröff: NJW 1955,1167
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1955:RS0104245Dokumentnummer
JJR_19550510_AUSL000_002AZR00007_5400000_001