Norm
EO §99 Abs1Rechtssatz
§ 111 EO kann im Zusammenhang mit § 99 Abs 1 EO nur dahin ausgelegt werden, daß zumindest die vor Zustellung des Beschlusses über die Einleitung der Zwangsverwaltung abgeschlossenen Mietverträge wirksam bleiben.Paragraph 111, EO kann im Zusammenhang mit Paragraph 99, Absatz eins, EO nur dahin ausgelegt werden, daß zumindest die vor Zustellung des Beschlusses über die Einleitung der Zwangsverwaltung abgeschlossenen Mietverträge wirksam bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0002831Dokumentnummer
JJR_19550511_OGH0002_0020OB00292_5500000_001