Norm
ABGB §918 ff IVaRechtssatz
Durch einen Notverkauf, für den die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen, verliert der Käufer das Recht auf Wandlung. Verfügt er über die Ware, verliert er, auch wenn er sich die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Verkäufer vorbehalten hat, das Recht zur Geltendmachung derjenigen Ansprüche, die die Rückstellung der Sache zur Voraussetzung haben, also das Recht auf Rücktritt vom Vertrage und auf Lieferung mangelfreier Ware.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0024224Dokumentnummer
JJR_19550511_OGH0002_0070OB00215_5500000_002