Norm
ZPO §398Rechtssatz
Wenn der Kläger nach Eintritt eines neuen Masseverwalters auf der Beklagtenseite seinen bereits vorher einmal gestellten Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteiles nach § 398 ZPO nicht neuerlich wiederholt, hat er damit zum Ausdruck gebracht, daß er auf die Säumnisfolgen verzichte und seinen früheren Antrag zurückziehe.Wenn der Kläger nach Eintritt eines neuen Masseverwalters auf der Beklagtenseite seinen bereits vorher einmal gestellten Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteiles nach Paragraph 398, ZPO nicht neuerlich wiederholt, hat er damit zum Ausdruck gebracht, daß er auf die Säumnisfolgen verzichte und seinen früheren Antrag zurückziehe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0040969Dokumentnummer
JJR_19550518_OGH0002_0010OB00321_5500000_001