RS OGH 1986/8/28 7Ob158/55, 1Ob670/57, 8Ob43/62, 5Ob710/81, 8Ob565/86

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Veröffentlicht am 18.05.1955
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Norm

EheG §55 b1
  1. EheG § 55 heute
  2. EheG § 55 gültig ab 01.08.1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1978

Rechtssatz

Unter der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft ist ein rein äußerer Tatbestand zu verstehen. Der Beweggrund hiezu und die Stellungnahme der Ehegatten zur Trennung sind bei Prüfung der Zerrüttung der Ehe, nicht aber auch bei Beurteilung des Erfordernisses der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0057031

Dokumentnummer

JJR_19550518_OGH0002_0070OB00158_5500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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