Norm
AußStrG §9 E10Rechtssatz
Zur Rechtsstellung des Nachlaßkurators bei Vorhandensein eines besonderen Prozeßbevollmächtigten für einen Aktivprozeß des Nachlasses. Kein Rekursrecht dieses Prozeßbevollmächtigten bei Verweigerung der Genehmigung zu einem von ihm abgeschlossenen Vergleich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0006744Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.09.2022