Norm
EheG §49 BRechtssatz
Der Scheidungsgrund nach § 49 EheG kann auch dann gegeben sein, wenn die Ehe erst im Zeitpunkte des Schlusses der mündlichen Verhandlung unheilbar zerrüttet gewesen ist.Der Scheidungsgrund nach Paragraph 49, EheG kann auch dann gegeben sein, wenn die Ehe erst im Zeitpunkte des Schlusses der mündlichen Verhandlung unheilbar zerrüttet gewesen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0056757Dokumentnummer
JJR_19550518_OGH0002_0070OB00158_5500000_001