RS OGH 1955/5/24 4Ob33/55, 4Ob47/82

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Veröffentlicht am 24.05.1955
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Norm

ArbGerG §2 Abs2 II1
VBG 1948 §1 ff
VB - VordienstzeitenV 1948 allg

Rechtssatz

Wenn auch das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten nach dem VBG 1948 ein privatrechtliches ist und der Jurisdiktion der Arbeitsgerichte unterliegt, so ist doch das Gericht nicht befugt, die nach der VZV, BGBl 1948/113, in das Ermessen des Dienstgebers gestellte Anrechnung von Vordienstzeiten zu überprüfen. Ein Anspruch auf Anrechnung von Vordienstzeiten besteht auch weder nach dem OFG noch nach Beamten - ÜG, sofern der Dienstnehmer nicht schon vor dem Jahre 1938 im öffentlichen Dienst gestanden ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 33/55
    Entscheidungstext OGH 24.05.1955 4 Ob 33/55
    Veröff: Arb 6238
  • 4 Ob 47/82
    Entscheidungstext OGH 08.03.1983 4 Ob 47/82
    Vgl aber; Veröff: ZAS 1984,21 (Stifter)

Schlagworte

SW: Arbeitsverhältnis, Arbeitgeber, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0050935

Dokumentnummer

JJR_19550524_OGH0002_0040OB00033_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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