Norm
ArbGerG §2 Abs2 II1Rechtssatz
Wenn auch das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten nach dem VBG 1948 ein privatrechtliches ist und der Jurisdiktion der Arbeitsgerichte unterliegt, so ist doch das Gericht nicht befugt, die nach der VZV, BGBl 1948/113, in das Ermessen des Dienstgebers gestellte Anrechnung von Vordienstzeiten zu überprüfen. Ein Anspruch auf Anrechnung von Vordienstzeiten besteht auch weder nach dem OFG noch nach Beamten - ÜG, sofern der Dienstnehmer nicht schon vor dem Jahre 1938 im öffentlichen Dienst gestanden ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis, Arbeitgeber, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0050935Dokumentnummer
JJR_19550524_OGH0002_0040OB00033_5500000_001