RS OGH 1955/5/25 3Ob257/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.1955
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Norm

ABGB §658
ABGB §696
ABGB §709
ABGB §1447

Rechtssatz

Die der Klägerin in der Legatsordnung auferlegte Verpflichtung, ihrer Großmutter zeitlebens eine kostenlose Wohnung in dem legierten Hause zur Verfügung zu stellen, ist rechtlich weder als eine Beschränkung der letztwilligen Zuwendung durch Erteilung eines Auftrages im Sinne der §§ 709 ff ABGB noch durch eine Bedingung i.S. der §§ 696 ff ABGB zu werten, sondern als Sublegat. Der Umstand, daß eine sofort beziehbare Wohnung für die Großmutter zufolge der geltenden Kündigungsbeschränkungen derzeit im Hause nicht vorhanden ist, vermag die Klägerin nicht ihrer Verpflichtung zu entheben, eine solche der Sublegatarin in einer deren Bedürfnissen angemessenen Eigenschaft zu beschaffen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 257/55
    Entscheidungstext OGH 25.05.1955 3 Ob 257/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0015286

Dokumentnummer

JJR_19550525_OGH0002_0030OB00257_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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