RS OGH 2015/5/19 2Ob209/55, 2Ob65/56, 5Ob102/01p, 9Ob66/14t, 4Ob83/15g

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Veröffentlicht am 25.05.1955
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Rechtssatz

Wenn von einem Doppelhaus das eine verkauft wird, entsteht hinsichtlich der auf beiden Häusern aufgebauten ungeteilt gebliebenen Wohnungseinheit zwischen Verkäufer und Käufer eine nach §§ 825 ff ABGB zu beurteilende Rechtsgemeinschaft.Wenn von einem Doppelhaus das eine verkauft wird, entsteht hinsichtlich der auf beiden Häusern aufgebauten ungeteilt gebliebenen Wohnungseinheit zwischen Verkäufer und Käufer eine nach Paragraphen 825, ff ABGB zu beurteilende Rechtsgemeinschaft.

Entscheidungstexte

  • RS0015527">2 Ob 209/55
    Entscheidungstext OGH 25.05.1955 2 Ob 209/55
    Veröff: SZ 28/141 = JBl 1955/22 S 575
  • 2 Ob 65/56
    Entscheidungstext OGH 22.02.1956 2 Ob 65/56
    Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 209/55; Beisatz: Kündigung nach § 19 Abs 6 MietG wegen dieses Verkaufes. (T1)
  • RS0015527">5 Ob 102/01p
    Entscheidungstext OGH 15.05.2001 5 Ob 102/01p
    Auch; Beisatz: Durch Einzelrechtsnachfolge hinsichtlich eines Teils des Objekts, in dem ein Bestandgegenstand liegt, kommt es zu einer Personenmehrheit auf Bestandgeberseite. In welcher Form diese Bestandgebermehrheit rechtlich organisiert ist und nach welchen Regeln hiebei vorzugehen ist, richtet sich danach, ob ein einheitliches Bestandverhältnis betroffen ist oder nicht. (T2) Beisatz: Der Erwerber der Bestandsache tritt gemäß § 1120 ABGB in das Vertragsverhältnis ein. (T3)
  • RS0015527">9 Ob 66/14t
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 9 Ob 66/14t
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Veräußerung eines Teils einer verpachteten Liegenschaft (Wiese). Einzelrechtsnachfolge der Käuferin dergestalt, dass diese nunmehr zusammen mit dem Veräußerer als Bestandgeber eine Rechtsgemeinschaft im Sinn der §§ 833 ff ABGB bildet. (T4)
  • RS0015527">4 Ob 83/15g
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 4 Ob 83/15g
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0015527

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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