RS OGH 1955/5/25 5Os245/55, 12Os41/65

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Veröffentlicht am 25.05.1955
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Norm

StPO §170 Z6

Rechtssatz

Eine bloße Prozeßgegnerschaft genügt an und für sich noch nicht, um die Annahme einer Feindschaft im Sinne des § 170 Z 6 StPO zu rechtfertigen. Es muß sich vielmehr um eine immerhin bereits durch längere Zeit bestehende und tiefer liegende Feindschaft handeln. Überdies macht eine Feindschaft einen Zeugen nur dann eidesunfähig, wenn sie mit Berücksichtigung der näheren Umstände des Falles geeignet ist, die volle Glaubwürdigkeit des Zeugen auszuschließen.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 245/55
    Entscheidungstext OGH 25.05.1955 5 Os 245/55
  • 12 Os 41/65
    Entscheidungstext OGH 26.05.1965 12 Os 41/65
    Veröff: SSt XXXVI/29 = EvBl 1965/435 S 639

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0097778

Dokumentnummer

JJR_19550525_OGH0002_0050OS00245_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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