Norm
NWG §1Rechtssatz
Der Antrag auf Einräumung eines Notweges ist kein Mittel um die Ausübung bereits erworbener Rechte durchzusetzen (Die Antragsteller haben hier behauptet, ein Wegerecht ersessen zu haben und von den Antragsgegnern in der Ausübung dieses Rechtes gehindert zu werden).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0070893Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.07.2022