RS OGH 1955/6/1 2Ob326/55

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Veröffentlicht am 01.06.1955
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Norm

ABGB §1295 IId1
StVO §60 Abs3

Rechtssatz

Da der Dienstgeber (Bauer) seinem Knecht den Auftrag gegeben hatte, den Wagen auf der Straße stehen zu lassen, war er verpflichtet, dafür zu sorgen, daß das Verkehrshindernis bei Eintritt der Dunkelheit entsprechend beleuchtet wurde. In der nicht gehörigen Überwachung liegt ein Eigenverschulden des Dienstgebers.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 326/55
    Entscheidungstext OGH 01.06.1955 2 Ob 326/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0023172

Dokumentnummer

JJR_19550601_OGH0002_0020OB00326_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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