RS OGH 1955/6/1 2Ob270/55

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Veröffentlicht am 01.06.1955
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Norm

ABGB §865

Rechtssatz

Es kann keineswegs in allen Fällen angenommen werden, daß jemand, der geistig nicht voll in der Lage ist, die Tragweite des Handelns zu erfassen, deshalb nicht ernstlich einen bestimmten Vertrag abschließen will. Bevor dies angenommen werden kann, müssen die gesamten Umstände, unter denen es zum Abschluß des Vertrages gekommen ist, berücksichtigt werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 270/55
    Entscheidungstext OGH 01.06.1955 2 Ob 270/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0015957

Dokumentnummer

JJR_19550601_OGH0002_0020OB00270_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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