Norm
ABGB §865Rechtssatz
Es kann keineswegs in allen Fällen angenommen werden, daß jemand, der geistig nicht voll in der Lage ist, die Tragweite des Handelns zu erfassen, deshalb nicht ernstlich einen bestimmten Vertrag abschließen will. Bevor dies angenommen werden kann, müssen die gesamten Umstände, unter denen es zum Abschluß des Vertrages gekommen ist, berücksichtigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0015957Dokumentnummer
JJR_19550601_OGH0002_0020OB00270_5500000_001