Norm
ABGB §919Rechtssatz
Bei einem Fixgeschäft hat die rechtzeitige Erstattung der Anzeige des Gläubigers, auf der Erfüllung zu bestehen, zur Folge, daß sich nunmehr weder der Gläubiger noch der Schuldner auf den Mangel des Interesses an der verspäteten Erfüllung berufen kann und daß der Verzug, in dem sich der Schuldner zur Zeit der Anzeige befunden hat, als behoben anzusehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0024060Dokumentnummer
JJR_19550601_OGH0002_0020OB00338_5500000_001