Norm
ABGB §879 Abs1 BIIgRechtssatz
Die Ausübung der Verjährungseinrede kann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn in früheren Prozessen sich der Beklagte als Hauseigentümer bezeichnete und sich nunmehr auf den gegenteiligen Standpunkt stellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0024072Dokumentnummer
JJR_19550608_OGH0002_0020OB00343_5500000_001