RS OGH 1955/6/8 2Ob343/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.1955
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Norm

ABGB §879 Abs1 BIIg
ABGB §1501

Rechtssatz

Die Ausübung der Verjährungseinrede kann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn in früheren Prozessen sich der Beklagte als Hauseigentümer bezeichnete und sich nunmehr auf den gegenteiligen Standpunkt stellt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0024072

Dokumentnummer

JJR_19550608_OGH0002_0020OB00343_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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