RS OGH 1955/6/8 7Ob274/55, 7Ob321/56

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Veröffentlicht am 08.06.1955
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Norm

ABGB §372 IIc1

Rechtssatz

Auch dem Pächter ist das Recht auf Räumung gegen einen Dritten schon dann zuzugestehen, wenn ihm das Bestandobjekt bereits zum Gebrauch überlassen, ihm die Schlüssel zu allen Räumlichkeiten ausgefolgt, der Pachtgegenstand vom ihm schon zu einem Teil in Bewirtschaftung genommen und hinsichtlich des restlichen Teiles vom Drittinhaber ihm gegenüber ausdrücklich oder stillschweigend die Räumungsverpflichtung infolge Erlöschens eines früheren Bestandrechtes - oder Abgang eines sonstigen Titels - grundsätzlich anerkannt wurde.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 274/55
    Entscheidungstext OGH 08.06.1955 7 Ob 274/55
  • 7 Ob 321/56
    Entscheidungstext OGH 27.06.1956 7 Ob 321/56
    Ähnlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0012073

Dokumentnummer

JJR_19550608_OGH0002_0070OB00274_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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