RS OGH 1955/6/8 3Ob286/55

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Veröffentlicht am 08.06.1955
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Norm

ABGB §1295 Ia6
ABGB 1304
ABGB §1375
ASVG §333 Abs1

Rechtssatz

Das Anerkenntnis einer Forderung dem Grunde nach erstreckt sich regelmäßig auf alle Prämissen des erhobenen Anspruches, also vor allem auf das Schadensereignis, die Kausalität, das Fehlen eines Mitverschuldens und die grundsätzliche Anerkennung des Forderungsüberganges nach § 1542 RVO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0023343

Dokumentnummer

JJR_19550608_OGH0002_0030OB00286_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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