Norm
ABGB §1295 Ia6Rechtssatz
Das Anerkenntnis einer Forderung dem Grunde nach erstreckt sich regelmäßig auf alle Prämissen des erhobenen Anspruches, also vor allem auf das Schadensereignis, die Kausalität, das Fehlen eines Mitverschuldens und die grundsätzliche Anerkennung des Forderungsüberganges nach § 1542 RVO.Das Anerkenntnis einer Forderung dem Grunde nach erstreckt sich regelmäßig auf alle Prämissen des erhobenen Anspruches, also vor allem auf das Schadensereignis, die Kausalität, das Fehlen eines Mitverschuldens und die grundsätzliche Anerkennung des Forderungsüberganges nach Paragraph 1542, RVO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0023343Dokumentnummer
JJR_19550608_OGH0002_0030OB00286_5500000_001