RS OGH 1955/6/15 1Ob238/55, 1Ob411/61

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Veröffentlicht am 15.06.1955
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Norm

ABGB §830 B3

Rechtssatz

Zum Begriff "zum Nachteil der übrigen". Wenn einer der Miteigentümer eigenmächtig sich die Führung des ganzen Unternehmens angemaßt hat und den Teilhabern die Auszahlung der Gewinne verweigert, erfolgt eine durch diesen Teilhaber beantragte Zivilteilung zum "Nachteil der übrigen Miteigentümer"; die Teilungsklage ist daher abzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 238/55
    Entscheidungstext OGH 15.06.1955 1 Ob 238/55
    Veröff: JBl 1956,71
  • 1 Ob 411/61
    Entscheidungstext OGH 08.11.1961 1 Ob 411/61
    Auch; Beisatz: Neuerliche erfolglose Klage. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0015626

Dokumentnummer

JJR_19550615_OGH0002_0010OB00238_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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