Norm
ABGB §830 B3Rechtssatz
Zum Begriff "zum Nachteil der übrigen". Wenn einer der Miteigentümer eigenmächtig sich die Führung des ganzen Unternehmens angemaßt hat und den Teilhabern die Auszahlung der Gewinne verweigert, erfolgt eine durch diesen Teilhaber beantragte Zivilteilung zum "Nachteil der übrigen Miteigentümer"; die Teilungsklage ist daher abzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0015626Dokumentnummer
JJR_19550615_OGH0002_0010OB00238_5500000_001