Norm
ABGB §186Rechtssatz
Personen, die freiwillig und im eigenen Interesse, (um sich Ersatz für ein Kind zu schaffen) Kinder in Pflege nehmen, haben nur dann Anspruch auf Ersatz der Verpflegskosten, wenn sie bei der Übernahme der Kinder ein Entgelt für die Pflege vereinbarten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0048885Dokumentnummer
JJR_19550615_OGH0002_0010OB00362_5500000_001