Norm
EO §4Rechtssatz
Der Exekutionsbewilligung beim Titelgericht steht nicht der Umstand entgegen, dass ein gleichlautender Exekutionsantrag beim Exekutionsgericht eingebracht war, der noch nicht rechtskräftig erledigt war. Die für die Streitanhängigkeit geltenden Grundsätze können im Exekutionsverfahren nicht sinngemäß angewendet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0000127Im RIS seit
22.06.1955Zuletzt aktualisiert am
12.05.2023