Norm
StVO §13 Abs1 IRechtssatz
Die Aufmerksamkeit des Beklagten war während des Einbiegens vorzüglich auf den Gegenverkehr zu lenken. Ein dauerndes Beobachten der hinter ihm liegenden Fahrbahn war daher nicht möglich. Es war hinreichend, daß er sich ungefähr drei Sekunden vor dem Einbiegen vergewisserte, ob ein anderer Verkehrsteilnehmer zum Überholen ansetze. § 13 Abs 3 StPolG kommt nicht zur Anwendung, weil er in eine andere Straße eingefahren und nicht von einer Straße zu einem Grundstück zugefahren ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0073735Dokumentnummer
JJR_19550622_OGH0002_0020OB00141_5500000_001