Norm
MG §41Rechtssatz
Wenn über den Antrag der verpflichteten Partei auf Verlängerung der Räumungsfrist noch nicht entschieden ist, enthebt dies die betreibenden Parteien nicht, unter Einhaltung der Frist des § 575 ZPO um die Bewilligung der Exekution anzusuchen. Das Exekutionsgericht ist zur amtswegigen Prüfung der Einhaltung der Frist des § 575 Abs 3 ZPO verpflichtet.Wenn über den Antrag der verpflichteten Partei auf Verlängerung der Räumungsfrist noch nicht entschieden ist, enthebt dies die betreibenden Parteien nicht, unter Einhaltung der Frist des Paragraph 575, ZPO um die Bewilligung der Exekution anzusuchen. Das Exekutionsgericht ist zur amtswegigen Prüfung der Einhaltung der Frist des Paragraph 575, Absatz 3, ZPO verpflichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0044959Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011