Norm
ABGB §1357Rechtssatz
Die Erklärung eines Dritten, dem gerichtlichen Vergleich zwischen den Parteien als Bürge und Zahler beizutreten, kann nur die Bedeutung haben, daß er diesem vollstreckbaren Vergleich auch gegen sich dieselbe Exekutionswirkung zuerkenne.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0000120Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.12.2011