RS OGH 2024/6/25 2Ob337/55; 7Ob573/88; 1Ob2218/96z; 2Ob189/07v; 2Ob196/13g; 4ob215/23f; 4Ob96/24g

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Veröffentlicht am 22.06.1955
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Norm

ABGB §932 IIa
  1. ABGB § 932 heute
  2. ABGB § 932 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021
  3. ABGB § 932 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  4. ABGB § 932 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Frage der Gebrauchstauglichkeit eines Kraftfahrzeuges kann nicht darauf abgestellt werden, ob man mit ihm überhaupt fahren kann, sondern ob man es in einer wirtschaftlich vertretbaren Weise benützen kann (Benzinverbrauch!). Es kommt für die Beurteilung der Gebrauchstauglichkeit auf den Umfang des Mehrverbrauches an.

Entscheidungstexte

  • RS0018624">2 Ob 337/55
    Entscheidungstext OGH 22.06.1955 2 Ob 337/55
    Veröff: SZ 28/167
  • RS0018624">7 Ob 573/88
    Entscheidungstext OGH 30.06.1988 7 Ob 573/88
    Auch; Beisatz: Beim Gebrauchtwagenkauf müssen Mängel innerhalb eines gewissen Rahmens hingenommen werden, insbesondere die dem Alter und den gefahrenen Kilometern entsprechenden Verschleißmängel und Abnützungsmängel, weil die gewöhnliche Beschaffenheit normale Verschleißerscheinungen und das Risiko auch größerer Reparaturen nicht ausschließt. (T1)
    Veröff: SZ 61/162
  • RS0018624">1 Ob 2218/96z
    Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 2218/96z
    Vgl; nur: Frage der Gebrauchstauglichkeit eines Kraftfahrzeuges. (T2)
    Beis wie T1 nur: Beim Gebrauchtwagenkauf müssen Mängel innerhalb eines gewissen Rahmens hingenommen werden. (T3)
  • RS0018624">2 Ob 189/07v
    Entscheidungstext OGH 18.10.2007 2 Ob 189/07v
    Vgl; nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Welche Mängel in diesem Rahmen hingenommen werden müssen, ist hiebei stets eine Frage des Einzelfalls, bei der das Alter des Fahrzeugs, die Zahl der gefahrenen Kilometer und der Kaufpreis dem Gesamtbild der Mängel gegenüberzustellen sind. (T4)
  • RS0018624">2 Ob 196/13g
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 2 Ob 196/13g
    Auch; Beis wie T4 nur: Welche Mängel in diesem Rahmen hingenommen werden müssen, ist hiebei stets eine Frage des Einzelfalls. (T5)
  • RS0018624">4 ob 215/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.04.2024 4 ob 215/23f
    nur T1
  • RS0018624">4 Ob 96/24g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2024 4 Ob 96/24g
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0018624

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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