Norm
MG §21 Abs2 B2Rechtssatz
Es genügt nicht, wenn bloß der im Zeitpunkt der Kündigung geschuldete Betrag bis zum Schluß der Verhandlung bezahlt wird, sondern es ist vielmehr auch der während des Kündigungsverfahrens zur Zahlung fällig gewordene Zins zu berücksichtigen, es wäre denn, der Mieter hätte zu einem bestimmten Zeitpunkt während des Kündigungsverfahrens sämtliche Rückstände bis dahin beglichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0069131Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.03.2015