RS OGH 2001/7/11 3Ob317/55; 3Ob79/57; 7Ob518/56; 2Ob577/57; 1Ob570/57; 3Ob81/70; 7Ob41/75; 3Ob17/81;

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Veröffentlicht am 22.06.1955
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Rechtssatz

Auf Grund des Exekutionstitels gegen einen der Partner der ehelichen Gesellschaft, (Gütergemeinschaft) kann in das Gesamtgut Exekution geführt werden. Nur wenn auch gegen den zweiten Ehepartner Exekution geführt werden soll, bedarf es auch eines Exekutionstitels gegen diesen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 317/55
    Entscheidungstext OGH 22.06.1955 3 Ob 317/55
    Veröff: EvBl 1956/4 S 12 = NZ 1956,45
  • 3 Ob 79/57
    Entscheidungstext OGH 20.02.1957 3 Ob 79/57
    Beisatz: Es kann daher en Miteigentümer sich nicht beschwert
    erachten, daß der Sondergläubiger nicht auch den ihm zugeschriebenen
    Anteil, der weiter in seinem - durch die dem anderen Eheteil
    zustehenden Rechte aus der allgemeinen Güterge
  • RS0000361">7 Ob 518/56
    Entscheidungstext OGH 26.10.1957 7 Ob 518/56
    gegenteilig
    Anm: Veröff: SZ 30/65
  • 2 Ob 577/57
    Entscheidungstext OGH 29.01.1958 2 Ob 577/57
  • 1 Ob 570/57
    Entscheidungstext OGH 30.10.1957 1 Ob 570/57
    Ähnlich
  • 3 Ob 81/70
    Entscheidungstext OGH 01.07.1970 3 Ob 81/70
    Gegenteilig; Beisatz: Die Verfügungsbeschränkung des einen Ehegatten
    über die Liegenschaftshälfte des anderen Ehegatten wird wechselseitig
    durch das beide Ehegatten verurteilende Erkenntnis gebrochen. (T2) =
    EvBl 1971/52 S 97
  • 7 Ob 41/75
    Entscheidungstext OGH 06.05.1975 7 Ob 41/75
    Gegenteilig
  • 3 Ob 17/81
    Entscheidungstext OGH 08.04.1981 3 Ob 17/81
    Vgl; Beisatz: Aus einem Schuldbeitritt allein könnte aber
    beispielsweise diese Zustimmung nicht unbedingt gefolgert werden (JBl
    1970,476). Weiters könnte in der Begründung einer Verbindlichkeit zur
    ungeteilten Hand die weitere erblickt werden, alles zu unterlassen,
    was deren Durchsetzung verhindert, demnach auch die Begründung eines
    Belastungs- und Veräußerungsverbotes (Heller-Berger-Stix 906), aber
    auch dies ist keineswegs immer schon von vornherein auf der Hand
    liegend.
  • RS0000361">3 Ob 57/01f
    Entscheidungstext OGH 11.07.2001 3 Ob 57/01f
    Vgl auch; Veröff: SZ 74/128

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0000361

Im RIS seit

22.06.1955

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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