Norm
ABGB §1500Rechtssatz
Im Vertrauen auf das öffentliche Buch handelt, wer die Abweichung des Buchstandes von der außerbücherlichen Rechtslage nicht kennt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0034831Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.10.2019