Norm
ABGB §1392 FRechtssatz
Der erste Zessionar hat kein Klagerecht, auch nicht nach § 1431 ABGB, gegen einen späteren Zessionar, dem der Zessus entgegen § 1396 ABGB geleistet hat. Durch eine solche Leistung wird das Forderungsrecht des ersten Zessionars gegen den Zessus nicht berührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0032528Dokumentnummer
JJR_19550629_OGH0002_0070OB00305_5500000_001