Norm
ABGB §914 IIIdRechtssatz
Wenn im Schuldschein die Fälligkeit des Darlehens mit der Pachtdauer und der Fortdauer des Liegenschaftseigentums des Darlehensnehmers in Verbindung gebracht worden ist, bedeutet dies noch nicht, daß das Wesen des Darlehens verändert und ihm eine Kautionsfunktion verliehen werden sollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0025179Dokumentnummer
JJR_19550629_OGH0002_0010OB00298_5500000_001