RS OGH 1955/6/29 1Ob298/55

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Veröffentlicht am 29.06.1955
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Norm

ABGB §914 IIId
ABGB §1091

Rechtssatz

Wenn im Schuldschein die Fälligkeit des Darlehens mit der Pachtdauer und der Fortdauer des Liegenschaftseigentums des Darlehensnehmers in Verbindung gebracht worden ist, bedeutet dies noch nicht, daß das Wesen des Darlehens verändert und ihm eine Kautionsfunktion verliehen werden sollte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 298/55
    Entscheidungstext OGH 29.06.1955 1 Ob 298/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0025179

Dokumentnummer

JJR_19550629_OGH0002_0010OB00298_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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