Rechtssatz
Werden von einer Partei Tatsachen angeführt, die ihr nachteilig sind, so sind diese als ein Geständnis im Sinne des § 266 ZPO dem Urteilsspruch zugrunde zu legen.Werden von einer Partei Tatsachen angeführt, die ihr nachteilig sind, so sind diese als ein Geständnis im Sinne des Paragraph 266, ZPO dem Urteilsspruch zugrunde zu legen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0040098Dokumentnummer
JJR_19550629_OGH0002_0010OB00388_5500000_001