Beisatz: Antragstellung nach § 8 MG zur Durchsetzung der Errichtung eines Personenaufzuges. (T1) Veröff: EvBl 1958/321 S 547 = RZ 1958,154 = ImmZ 1958,324
Beisatz: Der Vermieter hat die Wiederinstandsetzung eines zerstörten Aufzuges durchzuführen. § 5 MG normiert keine Vorleistungspflicht der Mieter. (T2) Veröff: MietSlg 2960
Beisatz: Ist Reparatur unmöglich, muss der Aufzug neu errichtet werden, wobei die Kosten aus der Hauptmietzinsreserve zu bestreiten sind; ist diese nicht vorhanden, kann der Hauseigentümer zur Neuerrichtung grundsätzlich nicht gezwungen werden. (T3) Veröff: MietSlg 20093 = MietSlg 20168 = MietSlg 20282 = MietSlg 20290(10)