Norm
JN §58Rechtssatz
Bei einer Klage auf Abgabe einer Willenserklärung (Unterfertigung eines Kaufvertrages) ist Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 ZPO erforderlich.Bei einer Klage auf Abgabe einer Willenserklärung (Unterfertigung eines Kaufvertrages) ist Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0042272Im RIS seit
29.06.1955Zuletzt aktualisiert am
27.04.2023