Norm
ZPO §528 C2Rechtssatz
Wenn das Erstgericht über die Unzulässigkeit des später gestellten Eventualbegehrens, also über eine Klagsänderung, nur in den Gründen des Urteiles entschieden hat und das Berufungsgericht diese Entscheidung auch nur in den Gründen des Berufungsurteiles bestätigte, so ist gemäß § 528 ZPO eine weitere Beschwerdeführung ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0044205Dokumentnummer
JJR_19550629_OGH0002_0010OB00388_5500000_002