Norm
AHG §1 Cd1bRechtssatz
Kein Amtshaftungsfall, wenn das Gericht die Erledigung einer einstweiligen Verfügung (zu deren Erlassung die vorherige Vernehmung von Auskunftspersonen im Rechtshilfeweg erforderlich wäre) durch acht Tage, daß heißt bis nach der bereits angeordneten ersten Tagsatzung zurückstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0049807Dokumentnummer
JJR_19550629_OGH0002_0010OB00410_5500000_001