Rechtssatz
Im Rahmen des § 59 Abs 2 EheG sind Eheverfehlungen zu berücksichtigen, die an sich ein Scheidungsrecht nicht gewähren; es können also auch verjährte und verziehene Eheverfehlungen zur Unterstützung einer auf nicht verjährte und nicht verziehene Eheverfehlungen gegründeten Scheidungsklage geltend gemacht werden; nur Verfehlungen, die der andere Ehegatte nicht als ehezerstörend empfunden hat, scheiden aus und können auch nicht hilfsweise im Rahmen des § 59 Abs 2 EheG herangezogen werden.Im Rahmen des Paragraph 59, Absatz 2, EheG sind Eheverfehlungen zu berücksichtigen, die an sich ein Scheidungsrecht nicht gewähren; es können also auch verjährte und verziehene Eheverfehlungen zur Unterstützung einer auf nicht verjährte und nicht verziehene Eheverfehlungen gegründeten Scheidungsklage geltend gemacht werden; nur Verfehlungen, die der andere Ehegatte nicht als ehezerstörend empfunden hat, scheiden aus und können auch nicht hilfsweise im Rahmen des Paragraph 59, Absatz 2, EheG herangezogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0057352Dokumentnummer
JJR_19550629_OGH0002_0070OB00278_5500000_003