Norm
ABGB §863 EIRechtssatz
Wenn der vermögenslose Gatte im eigenen Namen Bestellungen für den Betrieb seiner Gattin macht und die Gattin dies duldet, bedeutet ihr Verhalten, daß sie stillschweigend dem Kaufvertrag beitritt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
§ 1239 ABGB aufgehoben durch Art 1 Z 13 EheRÄndG.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0015943Dokumentnummer
JJR_19550706_OGH0002_0020OB00217_5500000_001