Norm
ABGB §430 ARechtssatz
Die Frage, ob der Anspruch auf Eintragung hinsichtlich einer Liegenschaft, der eine bloße Forderung darstellt, als eine zum Vermögen oder Unternehmen gehörige Schuld iS des § 1409 ABGB aufzufassen sei, ist zu verneinen, weil in dieser Hinsicht die Sonderbestimmungen der §§ 430, 440 ABGB zur Anwendung kommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0011207Dokumentnummer
JJR_19550706_OGH0002_0020OB00223_5500000_001