RS OGH 1955/7/6 2Ob223/55, 7Ob29/72, 1Ob557/83

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Veröffentlicht am 06.07.1955
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Norm

ABGB §430 A
ABGB §440
ABGB §1409

Rechtssatz

Die Frage, ob der Anspruch auf Eintragung hinsichtlich einer Liegenschaft, der eine bloße Forderung darstellt, als eine zum Vermögen oder Unternehmen gehörige Schuld iS des § 1409 ABGB aufzufassen sei, ist zu verneinen, weil in dieser Hinsicht die Sonderbestimmungen der §§ 430, 440 ABGB zur Anwendung kommen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0011207

Dokumentnummer

JJR_19550706_OGH0002_0020OB00223_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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