Norm
StPO §454Rechtssatz
Bleibt ein ordnungsgemäß geladener Beschuldigter im bezirksgerichtlichen Verfahren von der Hauptverhandlung unentschuldigt aus, so kann gegen ihn nur im Sinne des § 459 StPO verfahren werden; eine Ordnungsstrafe darf über ihn deshalb nicht verhängt werden. Andere als die im § 454 StPO angedrohten und die im § 459 StPO vorgesehenen Folgen der unentschuldigten Mißachtung einer gehörigen Vorladung zur Hauptverhandlung kennt das Gesetz nicht.Bleibt ein ordnungsgemäß geladener Beschuldigter im bezirksgerichtlichen Verfahren von der Hauptverhandlung unentschuldigt aus, so kann gegen ihn nur im Sinne des Paragraph 459, StPO verfahren werden; eine Ordnungsstrafe darf über ihn deshalb nicht verhängt werden. Andere als die im Paragraph 454, StPO angedrohten und die im Paragraph 459, StPO vorgesehenen Folgen der unentschuldigten Mißachtung einer gehörigen Vorladung zur Hauptverhandlung kennt das Gesetz nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0101686Dokumentnummer
JJR_19550707_OGH0002_0050OS00742_5500000_001