RS OGH 1955/7/12 1Ob477/55, 3Ob14/91 (3Ob15/91, 3Ob16/91)

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Veröffentlicht am 12.07.1955
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Norm

EO §42 F
EO §44 B2

Rechtssatz

Die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bildet keinen Aufschiebungsgrund.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 477/55
    Entscheidungstext OGH 12.07.1955 1 Ob 477/55
  • 3 Ob 14/91
    Entscheidungstext OGH 26.06.1991 3 Ob 14/91
    Beisatz: Eine solche Beschwerde ist ihrem Wesen nach etwas anderes als die Verfahrenshandlung, die den Grund für die Aufschiebung bildete. Sie könnte daher nur dann zur Aufschiebung führen, wenn sie einem der Aufschiebungsgründe, die im Gesetz erschöpfend aufgezählt sind, zu unterstellen ist. (T1) = SZ 64/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0001748

Dokumentnummer

JJR_19550712_OGH0002_0010OB00477_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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