Norm
MG §19 Abs3Rechtssatz
Das in der Rechtsmittelschrift enthaltene Vorbringen, daß das gegenständliche Haus ein Neubau sei und daher die Bestimmung des § 19 Abs 3 MG keine Anwendung zu finden habe, stellt eine unzulässige Neuerung dar.Das in der Rechtsmittelschrift enthaltene Vorbringen, daß das gegenständliche Haus ein Neubau sei und daher die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 3, MG keine Anwendung zu finden habe, stellt eine unzulässige Neuerung dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0042048Dokumentnummer
JJR_19550712_OGH0002_0010OB00462_5500000_001