RS OGH 1955/7/13 7Ob330/55

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Veröffentlicht am 13.07.1955
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Norm

EO §379 Abs2 Z1 C
  1. EO § 379 heute
  2. EO § 379 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 379 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 379 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 379 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  6. EO § 379 gültig von 31.07.1929 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Der zur Unterhaltsleistung Verpflichtete erklärte, er müsse vorerst ein Darlehen zurückzahlen und für sein außereheliches Kind sorgen. Antrag auf einstweilige Verfügung wurde mangels subjektiver Gefährdung abgewiesen. Die Bezahlung fälliger Raten zur Rückzahlung eines Darlehens läßt sich ebensowenig einer der im § 379 Abs 2 Z 1 EO taxativ angeführten Verfügung unterstellen wie die Aufwendungen zur Erhaltung eines außerehelichen Kindes und für eine Wirtschafterin.Der zur Unterhaltsleistung Verpflichtete erklärte, er müsse vorerst ein Darlehen zurückzahlen und für sein außereheliches Kind sorgen. Antrag auf einstweilige Verfügung wurde mangels subjektiver Gefährdung abgewiesen. Die Bezahlung fälliger Raten zur Rückzahlung eines Darlehens läßt sich ebensowenig einer der im Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO taxativ angeführten Verfügung unterstellen wie die Aufwendungen zur Erhaltung eines außerehelichen Kindes und für eine Wirtschafterin.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 330/55
    Entscheidungstext OGH 13.07.1955 7 Ob 330/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0005428

Dokumentnummer

JJR_19550713_OGH0002_0070OB00330_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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